AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen Marschner Wärmetechnik GmbH Räberweg 11 29345 Südheide

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1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen für alle von uns (Auftragnehmer) übernommenen Aufträge sind die Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B) sowie die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Sie werden schon jetzt für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen vereinbart, sofern sie den Abschluss von Bauverträgen zum Gegenstand haben, und haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Auftraggebers. 2. Alle Vertragsabreden bedürfen der Schriftform. Abweichungen und Ergänzungen werden nur dann Vertragsbestandteile, wenn sie schriftlich von uns bestätigt werden. 3. Angebote sind für den Auftragnehmer nur 24 Werktage verbindlich. 4. Der Einbau von Stoffen und Bauteilen, für die weder DIN-Normen bestehen, noch eine amtliche Zulassung vorgeschrieben ist, bedarf keiner gesonderten Zulassung des Auftraggebers.

1. Unsere Eigentums- und Urheberrechte an von uns erstellten Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Entwürfen sowie deren rechnerische Grundlagen behalten wir uns vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückgegeben. 2. Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

1. Alle Preise gelten nur bei ungeteilter Bestellung des angebotenen Objektes und bei ununterbrochener Montage mit anschließender Inbetriebnahme. 2. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. 3. Leistungen, die später als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer, bei nach Angebotsabgabe eingetretenen Lohn- und / oder Materialpreiserhöhungen Verhandlungen über eine Anpassung des Preises zu verlangen. 4. Verzögert sich die Aufnahme, der Fortgang oder der Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, so ist er berechtigt – soweit es innerhalb von 2 Monaten nach der Verhandlungsaufforderung durch den Auftragnehmer im Sinne der Ziffer 3 nicht zu einer Vereinbarung kommt-, die Arbeiten unverzüglich einzustellen und die erbrachten Leistungen abzurechnen. 5. Die Mehrwertsteuererhöhung kann im nichtkaufmännischen Verkehr an den Auftraggeber nur weiterberechnet werden, wenn die Warenlieferung bzw. Leistung nach dem Ablauf von vier Monaten seit Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden. 6. Für Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden folgende Zuschläge berechnet: ab der 9. Arbeitsstunde 25%; Nachtarbeiten 20.00 – 06.00 Uhr 50%; Arbeiten an Sonntagen 100%; Arbeiten am 01. Mai, am Neujahrstag, an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen 150%; Arbeiten an allen übrigen Feiertagen 100%. Für besonders schmutzige und ekelerregende Arbeiten 100%.

1. Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). 2. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung. 3. Tagelohnarbeiten sind sofort nach Rechnungslegung zahlbar. 4. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. 5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offen stehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeit einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen. § 16 Nummer 3 Abs. 2 VOB/B gilt nicht.

1. Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die gem. II., Ziff. 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine evtl. vereinbaret Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist. 2. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gem. § 6 Nr. 6 VOB Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde. Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste. 3. Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Beeinträchtigt der Auftraggeber die vorgenannten Rechte des Auftragnehmers, so ist er diesem zum Schadensersatz verpflichtet. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Werden Liefergegenstände mit einem anderen Gegenstand fest verbunden, so überträgt der Auftraggeber, falls hierdurch Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers zuzüglich 10 % Sicherheit an den Auftragnehmer.

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der Anlage. Wird jedoch die Anlage vor der Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat der Anspruch auf Bezahlung der bisher ausgeführten Arbeiten sowie der sonstigen entstandenen Kosten. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und wenn der Auftragnehmer bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Die Anlage ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen, auch wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Das gleiche gilt nach erfolgreicher probeweiser Inbetriebsetzung.

Die Gewährleistung für erbrachte Leistungen richtet sich ausschließlich nach § 13 der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B VOB/B. Werden für den Betrieb der erstellten Anlage aggressive Medien (Wasser, Luft etc.) verwendet und dadurch Schäden verursacht, so haftet der Auftragnehmer nicht, wenn der Auftraggeber es unterlassen hat, bei Auftragserteilung schriftlich auf diesen Umstand hinzuweisen. Werden auf Verlangen des Auftraggebers bereits installierte wasserführende Anlagen vorzeitig in Betrieb genommen, hat der Auftraggeber bei Gefahr von Frosteinbrüchen entsprechende Schutzmaßnahmen durchzuführen. Gegebenfalls hat er den Auftragnehmer zu beauftragen, die Anlage gegen Zahlung einer entsprechenden Vergütung zu entleeren. Für Schäden an der vorzeitig in Betrieb genommenen Anlage, die ihre Ursache in fehlenden oder unzureichenden Schutzmaßnahmen durch den Auftraggeber haben, haftet der Auftragnehmer nicht. Schadensersatzansprüche richten sich nach der Regelung in der VOB Teil B sowie nach den gesetzlichen Vorschriften. Farbabweichungen geringen Ausmaßes gegenüber der Bestellung gelten als vertragsgemäß. Das gleiche gilt bei geringfügigen farblichen Abweichungen von zusammengehörigen Einrichtungsgegenständen. Technische Verbesserungen oder notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterungen darstellen.

Gerichtsstand ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist. Erfüllungsort ist der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers. Ist der Aufragnehmer nicht Kaufmann, so ist der Gerichtsstand der Wohnsitz des Auftraggebers. Sollten einzelne Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht betroffen. Die unwirksame Regelung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt. Stundenverrechnungssätze / Zuschläge ab 01.01.2021 Ein Montageeinsatz unserer Mitarbeiter beginnt in der Werkstatt Räberweg 11, 29345 Südheide und endet bei dieser Anschrift. Die Abrechnung der Wegzeit wird mit mindestens einer halben Stunde vorgenommen und erfolgt danach im 15 Minuten Abrechnungstakt, nach tatsächlichem Aufwand. Der Montageeinsatz einschließlich Wegzeit wird durch Unterschrift des Auftraggebers oder einem von ihm bestimmten Erfüllungsgehilfen auf dem Montagenachweis bestätigt.

Bereitschaftspauschalen fallen einmalig für jeden Notdiensteinsatz an und beinhalten An und Abfahrtskosten eines Monteurs, sowie die Fahrzeugnebenkostenpauschale für den Einsatzort.

unter Bereitschaftspauschalen für Notdienste: unter Uhrzeiten von 0.00 Uhr bis 7.00 Uhr 100% Aufschlag


Montag –Donnerstag bis 07:00 Uhr und ab 16:30 Uhr 75,00 €
Freitag bis 07:00 Uhr 75,00 €
Freitag ab 15:00 Uhr 105,00 €
Samstag, Sonntag und Feiertag ganztägig 105,00 €
Zuschläge ab 01.01.2021
Zusätzliche Zuschläge auf Stundenverrechnungssätze:
Arbeiten von Mo – Fr außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit bis 18 Uhr 25%
Arbeiten von Mo – Fr außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten von 18:00 Uhr bis 24:00 Uhr 50%
Arbeiten von Mo – Fr außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten von 00:00 Uhr bis 07:00 Uhr 50%
Arbeiten an Samstagen 50%
Arbeiten an Sonntagen 100%
Arbeiten an gesetzlichen Feiertagen 125%
Arbeiten am 24. und 31. Dezember ab 13:00 Uhr 150%
Arbeiten am 25. und 26. Dezember, sowie am 1. Januar 150%
Arbeiten an den Osterfeiertagen ab Gründonnerstag 16:30 Uhr 150%

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